Landkreis Emsland stellt Warnstufe 2 fest


2G Plus wird alltagsbestimmend

Im Emsland sind die in der aktuellen Niedersächsischen Corona-Verordnung benannten Grenzwerte der Indikatoren „Hospitalisierung“ und „Neuinfizierte“ an fünf aufeinander folgenden Werktagen überschritten worden.

Der Landkreis verfügt daher auf der Grundlage der Corona-Verordnung ab Mittwoch, dem 1. Dezember die regionale Warnstufe 2. In der Warnstufe 2 wird dabei vorrangig die 2GPlus-Regel den Alltag bestimmen. Diese Verschärfung der bisher geltenden 2G-Regelung besagt, dass zusätzlich zum Nachweis über „geimpft“ oder „genesen“ ein negativer Testnachweis erfolgen muss.

2G und 2G Plus

Ab Warnstufe 2 gilt in einigen Bereichen 2G verpflichtend. So dürfen beispielsweise Zusammenkünfte und private Feiern mit mehr als 15 Personen nur mit 2G Plus im Innenbereich sowie im Außenbereich unter 2G-Bestimmungen stattfinden. Diese Unterscheidung zwischen 2G plus im Innenbereich und 2G im Außenbereich gilt auch für die Gastronomie.

Ebenso gilt dies bei der Beherbergung, beim Sport, im Kino, Theater, in Kultureinrichtungen, Diskotheken und Freizeitparks sowie bei körpernahen Dienstleistungen - medizinisch notwendige Behandlungen ausgenommen. Großveranstaltungen mit über 5.000 Personen können nur noch mit 2G Plus im Innenbereich und 2G unter freiem Himmel sowie personalisierten Tickets stattfinden.

FFP2-Maske wieder Pflicht

Die FFP2-Maskenpflicht tritt wieder in Kraft, eine medizinische Maske wird als nicht ausreichend betrachtet. Für die Weihnachtsmärkte gilt generell 2G Plus bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Bewirtung sowie grundsätzlich das Tragen einer FFP2-Maske.

Dienstleistende Personen, die keinen Nachweis „Geimpft“ oder „Genesen“ vorlegen können, dürfen in Einrichtungen und auf Veranstaltungen, in denen die 2-G-Regelung gilt, nur dann tätig sein, wenn sie täglich den Nachweis eines negativen PoC-Antigen-Tests führen und eine Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus tragen. Diese qualifizierte Maskenpflicht gilt allerdings nur dann, wenn die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Art ihrer Tätigkeit den Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen regelmäßig unterschreiten.